Vereinssatzung des Junggesellenvereins Müllenbach!

Satzung des

"Katholischen Junggesellenvereins Glück auf 1877 Müllenbach e. V."

 

 

§ 1 - Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen:

"Katholischer Junggesellenverein Glück auf 1877 Müllenbach e. V.".

(2)     Er hat seinen Sitz in 56761 Müllenbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter der Nr. VR 2677 eingetragen.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

(1)   Sinn und Zweck des Vereins ist es, die bodenständige Volkskultur der Gemeinde Müllenbach aufzubauen und zu erhalten, sowie die Förderung und Erhaltung von Einigkeit und Kameradschaft unter den hiesigen Junggesellen.

(2)   Diesen Zweck verfolgt er durch:

a.)    Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.

b.)    Mitwirkung bei Veranstaltungen innerhalb des Dorfes.

c.)    Finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen der Ortsgemeinde Müllenbach.

d.)    Singen von Hilligen

(3)   Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern.

(2)   Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung einberufen werden, die endgültig entscheidet. Mit dem Antrag erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.

(3)   Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

(4)   Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(5)   Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

 

§ 4 – Arten der Mitgliedschaft

(1)   Der Verein besteht aus:

-          Aktiven Mitgliedern

-          Ehrenmitgliedern

(2)   Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins nutzen können.

(3)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Generalversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstandes gewählt.


 

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch:

- kirchliche Trauung,

- Tod,

- Austritt oder

- Ausschluss aus dem Verein.

(2)   Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) möglich. Er muß schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3)   Ein Mitglied kann nach vorausgegangener Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a.)    wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

b.)    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

c.)    wegen unehrenhafter Handlung, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes,

d.)    wegen grober Verstöße gegen die Satzung.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Gegen diese Entscheidung kann die Generalversammlung einberufen werden, die endgültig entscheidet. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefes mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

(4)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 6 – Trauer- und Junggesellenamt

Das erste Traueramt für ein verstorbenes Mitglied wird vom Verein bestellt und bezahlt. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem ersten Sterbeamt und der Beerdigung beizuwohnen, sofern keine beruflichen Hindernisse bestehen.

Weiterhin ist jedes Mitglied verpflichtet, dem einmal jährlich stattfindenden Junggesellenamt für die lebenden und verstorbenen Mitglieder des Vereins beizuwohnen.

Wer dem Junggesellenamt unentschuldigt fernbleibt, hat einen vom Vorstand festgesetzten Betrag zu entrichten.

 

 

§ 7 – Präses des Vereins

Der jeweilige katholische Pfarrer der Gemeinde Müllenbach ist der geistliche Präses des Vereins. Er soll zu den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins eingeladen werden und nimmt mit beratender Stimme teil.


 

§ 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen erhalten.

(2)   Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge sowie außerordentlichen Beiträge zu entrichten.

(3)   Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

(4)   Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

(5)   Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

(6)   Alle Mitglieder sind berechtigt, bis zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen.

 

§ 9 - Vereinsorgane

Verwaltungsorgane des Vereins sind:

a.)    die Generalversammlung

b.)    der Vorstand

 

§ 10 – Generalversammlung

(1)   Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.

(2)   Sie findet einmal jährlich statt und wird vom Vorstand mindestens sieben Tage vorher durch öffentliche Benachrichtigung der Mitglieder im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kaisersesch unter Angabe der Tagesordnung angekündigt.

Die Generalversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

(3)   Eine außerordentliche Generalversammlung muß einberufen werden, wenn es:

a.)    der Vorstand beschließt

b.)    ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden beantragt hat.

Für die Bekanntmachung gilt Abs. 2, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist auf drei Tage herabgesetzt werden. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Generalversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.

(4)   Die Generalversammlung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Ist keiner der beiden Vorsitzenden anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

(5)   Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(6)   Die Generalversammlung ist zuständig für:

a.)    Die Entgegennahme des Geschäfts- u. Kassenberichtes,

b.)    Die Entlastung des Vorstandes,

c.)    Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d.)    Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

e.)    Die Aufstellung und evtl. Änderung der Satzung,

f.)     Entscheidungen über und Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes bezüglich der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern,

g.)    Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand der Generalversammlung übertragen hat,

h.)    Auflösung des Vorstandes.

(7)   Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

(8)   Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

 

§ 11 - Vorstand

(1)   der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a.)    dem / der Vorsitzenden

b.)    dem / der stellvertretenden Vorsitzenden

c.)    dem / der Schriftführer/-in

d.)    dem / der stellvertretenden Schriftführer/-in

e.)    dem / der Kassierer/-in

f.)     dem / der stellvertretenden Kassierer/-in

g.)    dem / der Fähnrich/-in

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Es ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

(3)   Der Vorstand leitet den Verein und wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4)   Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.

(5)   Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(6)   Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

(7)   Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

(8)   Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Teil des Vorstandes berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.

(9)   Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


 

§ 12 - Vorsitzender

(1)   Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.

(2)   Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende, jeder für sich allein, vertreten den Verein nach außen und sind zur rechtsverbindlichen Zeichnung für den Verein befugt.

(3)   Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Diese Verhinderungsregelung gilt nur im Innenverhältnis.

 

§ 13 - Geschäftsführung

(1)   Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende und der Schriftführer. Sie sind für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Bei der Geschäftsführung ist sparsam und wirtschaftlich zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

(2)   Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätigen Mitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(3)   Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(4)   Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes und Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 14 - Kassierer

(1)   Für die Kassengeschäfte ist allein der Kassierer verantwortlich.

Er ist berechtigt:

a.)    Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,

b.)    Zahlungen bis zu einem vom Vorstand festgelegten Betrag im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beiträge bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

c.)    Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

(2)   Der Kassierer fertigt am Schluß jedes Geschäftsjahres eine Kassenabschluß, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

(3)   Überschüsse, die sich beim Abschluß ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Geschäftsjahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben im Sinne des § 2 notwendig ist.

(4)   Der Kassierer hat alle 3-6 Monate in einer Vorstandssitzung den Punkt „Kassenlage“ zu erläutern. Hierbei berichtet er über Geldeingänge u. Geldausgänge sowie die Kontostandsentwicklung.


 

§ 15 – Kassenprüfer

(1)   Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2)   Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Generalversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.

(3)   Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

 

§ 16 - Fähnrich

Der Fähnrich trägt die Vereinsfahne:

a.)    bei allen Festzügen, an denen der Verein teilnimmt.

b.)    bei kirchlicher Trauung von Vereinsmitgliedern in der Pfarrgemeinde Müllenbach.

c.)    bei Beerdigung eines Vereinsmitgliedes in der Pfarrgemeinde Müllenbach.

d.)    zu besonderen Anlässen in der Kirche (Fronleichnam und Junggesellenamt)

Der Fähnrich hat für den ordnungsgemäßen Zustand der Vereinsfahne mit Zubehör zu sorgen.

 

§ 17 – Datenschutz im Verein

(1)   Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)   Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a)      Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b)      Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c)      Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d)      Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3)   Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


 

§ 18 – Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Die Einberufung einer solchen Generalversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschließt oder von 2/3 der Mitglieder gefordert wird.

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder erschienen sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2)   Sofern die Generalversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3)   Bei der Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Müllenbach übergeben, mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielsetzungen gegründet wird, und es dann dem neu gegründeten Verein nach einjährigem Bestehen zu übergeben.

Wird innerhalb von zehn Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeindeverwaltung Müllenbach das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

 

§ 19 – Gültigkeit dieser Satzung

(1)   Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am XX.XX.XXXX beschlossen.

(2)   Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3)   Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

 

Nach Vorlesen genehmigt und unterzeichnet:

 

Der Vorstand: